Immobilienbewertung


Verkehrswertermittlungen gemäß § 194 BauGB

Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: ” Er bestimmt den Preis, der an dem Zeitpunkt seiner Ermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Als weitere preisbeeinflussende Faktoren sind die rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse hinzuzuziehen.”

Beleihungswertermittlungen gem. § 12 (1) HBG

Immobilienbewertungen nach angelsächsischen Methoden

Versicherungswertermittlungen


Bewertungsobjekte:

  • Grundstücke (unbebaut und bebaut)
  • Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
  • Eigentumswohnungen
  • Büro- und Geschäftshäuser
  • Industrie- und Gewerbeobjekte
  • Grundstücksgleiche Rechte – Erbbaurecht, Wohnrecht, Wegerecht...
  • Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ...

Unterlagen, die zur Bewertung üblicherweise benötigt werden:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Auszug aus der Flurkarte
  • Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Gebäudeschnitt)
  • Wohnflächen- bzw. Nutzflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raumes
  • Mieterliste mit Aufstellung der Mietkosten
  • Mietverträge
  • Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen
  • Baubeschreibung
  • weitere Unterlagen nach Erfordernis (Objektabhängig)







 
 

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