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Immobilienbewertung |
Verkehrswertermittlungen gemäß § 194 BauGB
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: ” Er
bestimmt den Preis, der an dem Zeitpunkt seiner Ermittlung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
Als weitere preisbeeinflussende Faktoren sind die rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige
Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse hinzuzuziehen.”
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Beleihungswertermittlungen gem. § 12 (1) HBG |
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Immobilienbewertungen nach angelsächsischen Methoden |
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Versicherungswertermittlungen |
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Bewertungsobjekte:
- Grundstücke (unbebaut und bebaut)
- Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
- Eigentumswohnungen
- Büro- und Geschäftshäuser
- Industrie- und Gewerbeobjekte
- Grundstücksgleiche Rechte – Erbbaurecht, Wohnrecht, Wegerecht...
- Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ...
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Unterlagen, die zur Bewertung üblicherweise benötigt werden:
- Aktueller Grundbuchauszug
- Auszug aus der Flurkarte
- Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Gebäudeschnitt)
- Wohnflächen- bzw. Nutzflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raumes
- Mieterliste mit Aufstellung der Mietkosten
- Mietverträge
- Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen
- Baubeschreibung
- weitere Unterlagen nach Erfordernis (Objektabhängig)
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